Leistungseinschränkung in der privaten Krankenversicherung
Die Leistungen der privaten Krankenversicherer differieren erheblich. Wir empfehlen deshalb die Leistungs- bzw. Bedingungsaussagen anhand unseres Leistungsvergleiches zu prüfen und sich nicht ausschließlich nach den Beitragsvergleichen bei der Auswahl eines Unternehmens zu richten. Die private Krankenversicherung leistet nicht wenn: Versicherungsfälle auf Grund von Kriegsereignissen oder Wehrdienstbeschädigungen anerkannt sind und diese nicht ausdrücklich im Versicherungsschein aufgenommen sind. Für Krankheiten oder Unfälle die vorsätzlich herbeigeführt wurden Bei Inanspruchnahme von Entziehungskuren auf Grund einer Suchtkrankheit Falls nicht anders definiert, bei allen Kur- und Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger Ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort Für Versicherungsfälle auf Grund von Alkoholgenuss Für schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit, soweit nicht anders vereinbart. Wenn nach dem Bundesversorgungsgesetz anderweitige Ansprüche bestehen In der Krankenversicherung gibt es allgemeine und besondere Wartezeiten die zu einer Einschränkung der Leistungspflicht führen kann. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, diese entfällt jedoch bei Unfällen. Die besondere Wartezeit gilt für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie und beträgt 8 Monate. Die Wartezeiten werden vom Versicherungsbeginn an gerechnet. In diesem Zeitraum sind die in den Bedingungen aufgeführten Erkrankungen nicht mitversichert. Die Wartezeiten können entfallen wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. Arzt- und Apothekenkosten müssen vorbezahlt werden und mit der Honorarforderung bei dem Versicherungsunternehmen eingereichet werden.
Weitere Leistungseinschränkungen:
Die Leistungen der privaten Krankenversicherer differieren erheblich. Wir
empfehlen deshalb die Leistungs- bzw. Bedingungsaussagen anhand unseres Leistungsvergleiches
zu prüfen und sich nicht ausschließlich nach den Beitragsvergleichen
bei der Auswahl eines Unternehmens zu richten.
Die private Krankenversicherung leistet nicht wenn:
* Versicherungsfälle auf Grund von Kriegsereignissen oder Wehrdienstbeschädigungen
anerkannt sind und diese nicht ausdrücklich im Versicherungsschein aufgenommen
sind.
* Für Krankheiten oder Unfälle die vorsätzlich herbeigeführt
wurden
* Bei Inanspruchnahme von Entziehungskuren auf Grund einer Suchtkrankheit
* Falls nicht anders definiert, bei allen Kur- und Sanatoriumsbehandlungen
und Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger
* Ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort
* Für Versicherungsfälle auf Grund von Alkoholgenuss
* Für schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit, soweit nicht
anders vereinbart.
* Wenn nach dem Bundesversorgungsgesetz anderweitige Ansprüche bestehen
In der Krankenversicherung
gibt es allgemeine und besondere Wartezeiten die zu einer Einschränkung
der Leistungspflicht führen kann.
Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, diese entfällt jedoch
bei Unfällen. Die besondere Wartezeit gilt für Psychotherapie, Zahnbehandlung,
Zahnersatz, Kieferorthopädie und beträgt 8 Monate. Die Wartezeiten
werden vom Versicherungsbeginn an gerechnet. In diesem Zeitraum sind die in
den Bedingungen aufgeführten Erkrankungen nicht mitversichert.
Die Wartezeiten können entfallen wenn ein ärztliches Zeugnis über
den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Arzt- und Apothekenkosten müssen vorbezahlt werden und mit der Honorarforderung
bei dem Versicherungsunternehmen eingereichet werden.